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Aktuelles



Gebäudeenergiegesetz

Zum 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten.


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Änderung des §19 (Ableitbedingungen) 1.BImSchV

Neue Ableitbedingungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe treten ab dem 01.01.2022 in Kraft.


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Kehr- und Überprüfungsordnung 2022



Zum 01.01.2022 tritt eine Änderung der Kehr- und Überprüfungsodnung in Kraft.

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Gebäudeenergiegesetz


Zum 01.11.2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten.

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Kehr- und Überprüfungsordnung 2020

Zum 09.07.2020 ist die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft getreten.

Die Gebühren der hoheitlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wurde auf 1,20€ netto für einen Arbeitswert festgelegt.
Die Erhöhung wurde notwendig, da auch die Kosten eines Bezirksschornsteinfegers, seit 2013, erheblich gestiegen sind.



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Information über die Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft nach der neuen Feuerungsverordnung (FeuVO) und nach den neuen Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI)

 

 
Bei der Versorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten mit Verbrennungsluft wurde in den vergangenen 25 Jahren ein Mindestluftwechsel von mindestens 40% unterstellt. Bedingt durch Einbau von neuen Fenstern und Türen, wird dieser Luftwechsel, durch immer dichter werdenden Fenster und Türen, nicht mehr erreicht, sodass es immer wieder Funktionsstörungen beim Abzug der Abgase gekommen ist und die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung bestand. Gemäß der neuen „FeuVO“ muss die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft vom Freien erfolgen.
Weil eine Öffnung ins Freie, bei Etagenheizungen in Wohnungen, nicht realisierbar und auch nicht sinnvoll ist, bietet die „FeuVo“ eine andere Lösung an. Alternativ kann die ordnungsgemäße Verbrennungsluftversorgung nach der „TRGI“ hergestellt und nachgewiesen werden. Die Verbrennungsluftversorgung wird, u.a. mittels Außendurchlasselementen (Fensterfalzlüftern) sichergestellt.

Das bedeutet für Sie als Eigentümer, dass bei baulichen Veränderungen, insbesondere der Einbau einer neuen Feuerstätte, Fenster und/oder Türen, die Verbrennungsluftversorgung, von dem entsprechenden Fachhandwerker, neu beurteilt und hergestellt werden muss, um den sicheren Betrieb der Feuerstätte zu gewährleisten.
Wenn Sie Ihrer Informationspflicht, die sich aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, der Bauordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergibt, nachkommen und mir die bauliche Veränderung melden, bitte ich Sie mir gleichzeitig einen positiven Nachweis der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte beizubringen oder alternativ, mich damit, gegen Kostenerstattung, zu beauftragen.

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Bauordnung NRW

Zum 01.01.2019 ist die neue Bauordnung und die neue Feuerungsverordnung NRW in Kraft getreten.

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Technische Regeln für Gasinstallationen


Am 08.10.2018 erschienen die neuen Technischen Regeln für Gas-Installationen.
Die wichtigste Änderung ist die der Verbrennungsluftversorgung von raumluftunabhängigen Gas-Feuerstätten.
Durch Einbau von dichten Fenster und Türen ist es in den letzten Jahren zu vermehrten Funktionsstörungen
der Feuerungsanlagen gekommen. Mit dem Erscheinen der neuen TRGI wird dieses bei der Beurteilung der
ordnungsgemäßen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft Rechnung getragen.





Schornsteinfegerhandwerksgesetz

 

Zum 22.07.2017 wurde das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geändert.

Es sind einige redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.

Hier können Sie das Gesetz downloaden:

Volltext

Änderungen


Heizungslabel

 

Ab dem 26.09.2015 müssen neu eingebaute Heizungen ein Energielabel, wie Sie Ihn schon von anderen Elektrogeräte kennen, besitzen.

Ab 2016 werden dann auch "alte" Heizungsanlagen auf freiwilliger Basis "gelabelt". Dieses Label dürfen Schornsteinfeger, Heizungsbauer und Gebäuderenergieberater anbringen.

Ab 2017 wird dann Ihr bev. Bezirksschornsteinfeger im Zuge der Feuerstättenschau dieses Energielabel an Ihrer Heizungsanlage anbringen.


Die acht wichtigsten Fragen und Anworten finden Sie hier:


CO2-Online

Flyer

 


Information zur Feuerstättenschau, EnEV und der 1.BImSchV

Die Feuerstättenschau beinhaltet, die in Augenscheinnahme sämtlicher Schornsteine und Abgasleitungen in ganzer Länge, sowie Kontrolle aller Feuerstätten, Verbindungsstücke und die Verbrennungsluftversorgung.

Bitte gestatten Sie mir den Zugang zu den Räumen, in denen der Schornstein verläuft. Im Zuge dieser Feuerstättenschau wird Ihnen auch der Feuerstättenbescheid ausgestellt.

Gleichzeitig findet, eine Überprüfung, gemäß §26b Energieeinsparverordnung statt. Es wird festgestellt, ob eine Nachrüstverpflichtung, hinsichtlich der Ausserbetriebnahme von Heizungen und der Wärmedämmung von Verteilerrohre und/oder Armaturen besteht.

Bei Neuerrichteten Feuerstätten wird zusätzlich überprüft, ob eine witterungsgeführte Regelung, sowie eine leistungsgeregelte Pumpe (über 25KW Nennheizleistung ) eingebaut wurde.

Dieses entfällt bei Vorlage einer Fachbauleitererlärung Ihres Installateurs.

Gemäß 1.BISchV wird, bei jeder Feuerstättenschau

a. das Brennstofflager besichtigt

b. eine Feuchtigkeitsmessung des Holzes durchgeführt und

c. die Feuerstätte, auf den technischen einwandfreien Zustand hin, überprüft.
 

Bitte gestatten Sie den Zugang zu sämtlichen Räumen, in denen der Schornstein verläuft, auch wenn dort keine Feuerstätte angeschlossen ist.
 
Anhand die bei der Feuerstättenschau ermittelten Daten wird der Feuerstättenbescheid erstellt. In diesem Feuerstättenbescheid wird Ihnen, als Eigentümer einer Feuerungsanlage, mitgeteilt, wann und welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu verrichten sind.

 


Hinweise für Wohnungseigentümern und Verwaltungen

Der Feuerstättenbescheid wird jedem Eigentümer einer Feuerungsanlage zugestellt, d.h. für jede Feuerungsanlage, die sich im Sondereigentum befindet, wird jeweils ein Feuerstättenbescheid erstellt.

Einzige Ausnahme besteht, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Verwaltung, eine Bevollmächtigung erteilt, um auch das Sondereigentum, in dem speziellen Fall, zu verwalten und diese, dem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegt.

In diesem Fall wird dann nur ein kostenpflichtiger Feuerstättenbescheid für die Verwaltung ausgestellt, die dann natürlich auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.


Änderung 1. BImSchV

 

Zum 22.03.2010 tritt die neue Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft. Die Novellierung sieht eine Verschärfung der Vorschriften der Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffen vor. Ziel ist es die Eindämmung des Feinstaubes dieser Feuerstätten. Der Bezirksschornsteinfegermeister wird im Zuge der Feuestättenschau, den Feuchtegehalt des Brennholzes überprüfen und ein Beratungsgespräch über den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte führen. Letzter Satz gilt auch bei einer Neuerrrichtung und Betreiberwechsel. Bestehende Einzelraumfeuerstätten für feste BRennstoffen müssen bestimmte Emissionswerte einhalten. Dies kann durch Nachweis einer Prüfstandsmessung des Herstellers oder durch eine Messung durch den Schornsteinfeger festgestellt werden. Sollte dieses nicht bis zu 31.12.2013 geschehen, muss eine Filtereinrichtung eingebaut werden oder die Feuerstätte ist ausser Betrieb zu nehmen.

 

Folgender Zeitplan ist einzuhalten:

 

 

Ausgenommen von dieser Pflicht sind:

- privat genutzte Herde und Backöfen unter 15KW Nennwärmeleistung

- Badeöfen

- Grundöfen und eingemauerte Öfen

- Einzelraumöfen, als alleinge Feuerungsanlage zur Wärmerzeugung

- Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet worden sind.

 

Die Intervalle der wiederkehrenden Messungen ändern sich wie folgt:

 

1. Feuerstätten für feste Brennstoffe (außer Einzelöfen):

Alle Zentralfeuerstätten über 4 KW sind alle 2 Jahre, wiederkehrend messpflichtig.

 

2. Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Heizwertfeuerstätten

jünger als 12 Jahre                          alle 3 Jahre

älter als 12 Jahre                             alle 2 Jahre

 

selbstkalibrierende Feuerstätten

                                                        alle 5 Jahre

 

Ölbrennwertfeuerstätten

jünger als 12 Jahre                          alle 3 Jahre

älter als 12 Jahre                             alle 2 Jahre

 

Ölkessel für ausschließliche Verbrennung von schwefelarmen Heizöl

jünger als 12 Jahre                          alle 3 Jahre

älter als 12 Jahre                             alle 2 Jahre

 

Die Messintervalle beziehen sich auf alle Zentralfeuerstätten über 4 KW, alle Einzelraumfeuerstätten über 11 KW und Brauchwasseranlagen über 28 KW. Gasbrennwertfeuerstätten sind, wie bisher, von dieser Verordnung ausgenommen.

 

Bitte beachten Sie, das die Überprüfungsintervalle nach der Bundeskehrordnung von dieser Verordnung abweichen kann. Leider wurde dieser Umstand von der Bundsregierung nicht berücksichtigt, sodaß es in verschiedenen Jahren, zu unterschiedlichen Überprüfungen, kommen wird. Eine genauere Planung, der unterschiedlichen Intervalle, kann zur Zeit nicht stattfinden. Ich werde Sie weiterhin auf meiner Homepage, zeitnah, informieren.

 

Angaben ohne Gewähr

 


Hausschau nach TRGI 2018

 

Ab der Hauptabsperreinrichtung Ihres Haus-Gasanschlusses liegt die Verantwortung für die Sicherheit der Gasanlage in den Händen des Eigentümers.

Mit Änderung der ?Technischen Regeln für Gasinstallationen? (TRGI) wurde diese Überprüfung für den Hausbesitzer zur jährlichen Verpflichtung erhoben. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und des Gaslieferungsvertrages ist der Grundstückseigentümer zur regelmäßigen und sachkundigen Überprüfung seiner Gasleitung verpflichtet. Vermietern obliegen darüber hinaus Prüfungs- und Instandhaltungspflichten. Spätestens im Schadensfall muss nachgewiesen werden, dass sachgerechte und regelmäßige Überprüfungen der Hausgasleitungen stattgefunden haben.

 

Ich biete Ihnen daher an, diese Kontrolle für Sie durchzuführen. Es werden alle frei verlegten Erdgasleitungen auf Dichtheit und einwandfreien Zustand, Absperreinrichtungen am Hausanschluss und am Zähler auf freie Zugänglichkeit, Leitungsführungen auf vorschriftsmäßige Verwahrung und vorhandene Be- und Entlüftungsöffnungen von nachträglich angebrachten Verkleidungen an frei verlegten Innenleitungen kontrolliert.

 
Wir dokumentieren in einem Prüfprotokoll die komplett durchgeführte Hausschau, alle geprüften Leitungen, Geräte und Lüftungseinrichtungen ggf. mit Beschreibung von Mängeln und den Zeitpunkt der Prüfung. Da wir diese zusätzliche Prüfung durchführen können, wenn wir sowieso im Haus sind, kann ich Ihnen ein kostengünstiges Angebot machen. Bitte sprechen Sie uns an. 





Schornsteinfegermeister
Karsten Krahl
Wülfrather Straße 27
42553 Velbert
fon: 02053-4917133
mob. 0151-55222117
mail: krahl@schornsteinfeger-velbert.de